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Deine Rechte und pflichten

Was darf die Polizei bei einer Personen­kontrolle?

Die Polizei führt sehr häufig Personenkontrollen durch, doch was darf sie dabei tatsächlich (nicht) bei einer Personenkontrolle machen? Welche Rechte hast du als kontrollierte Person und was musst du alles über dich ergehen lassen? Darf die Polizei eine Person durchsuchen, ihre Sachen wegnehmen und sie zu Aussagen auffordern?

Vermutlich musste sich bereits jeder einer Personenkontrolle durch die Polizei unterziehen oder hat gesehen, wie eine Person von der Polizei kontrolliert wurde. Doch die wenigsten Menschen sind sich über die eigenen Rechte und Pflichten im Rahmen einer Personenkontrolle durch die Polizei bewusst.

 

Wir klären auf, was die Polizei im Rahmen einer Personenkontrolle eigentlich darf und was die Polizei eben auch nicht darf. Wir gehen auch darauf ein, was du während einer Personenkontrolle machen musst und wobei du nicht mitwirken musst. Wir beantworten die häufig gestellten Fragen in Bezug zu einer Personenkontrolle und informieren euch vollständig über das Thema und die rechtlichen Grundlagen einer Personenkontrolle.

 

Dieser Artikel befasst sich mit der Personenkontrolle, in der Personen zu Fuß kontrolliert werden. Wenn du dich dafür interessierst, was die Polizei bei einer Verkehrskontrolle darf, lies unseren anderen Artikel.

Inhalts­verzeichnis

Was ist eine Personenkontrolle?

Die Personenkontrolle bezeichnet die Handlung durch die Polizei, in der eine Person von der Polizei kontrolliert wird.

 

Die Kontrolle beschränkt sich in der Regel auf die Feststellung der Identität, also entweder dem Zeigen des Personalausweises oder der wahrheitsgemäßen Angabe des eigenen Namens, Vornamens, Geburtsdatums, Geburtsortes sowie des aktuellen Wohnortes.

 

Neben der Identitätsfeststellung kann eine Personenkontrolle unter Umständen auch eine Durchsuchung der Person sowie deren mitgeführten Gegenständen nach sich ziehen.

 

Wann welche Maßnahme gerechtfertigt und erlaubt ist, erfährst du in den kommenden Absätzen.

Welchen Zweck hat eine Personenkontrolle?

Die Personenkontrolle hat den Zweck, die Identität des Kontrollierten festzustellen, zu überprüfen und ggf. zu durchsuchen. Ohne Grund und willkürlich dürfen Personenkontrollen durch die Polizei allerdings nicht durchgeführt werden. Das Polizeirecht unterscheidet sich allerdings von Bundesland zu Bundesland, weshalb die Handhabe und Voraussetzungen für eine Personenkontrolle variieren.

Die Arten einer Personenkontrolle

Wann wird eine Personenkontrolle durchgeführt und welche Arten gibt es?

 

Personenkontrollen durch die Polizei können unterschiedliche Gründe und durch mehrere Faktoren bedingt sein. Grundsätzlich unterscheidet man allerdings zwischen der anlassbezogenen Personenkontrolle, also der Kontrolle durch die Polizei mit einem Grund oder Verdacht, und der anlassunabhängigen bzw. verdachtsunabhängigen Personenkontrolle, also der Kontrolle durch die Polizei ohne einen konkreten Verdacht.

 

Wenn eine Person von der Personenkontrolle betroffen ist, so ist die Polizei verpflichtet immer den Grund zu nennen, warum eine Person genau kontrolliert wird.

 

Die Polizei wird einer Person dann mitteilen, dass sie kontrolliert wird, weil sie sich an in einer Gefahrenzone oder einem Ort mit Bedeutung für den internationalen Verkehr aufhält oder sie einer Straftat verdächtigt wird. Je nachdem was die Polizei für einen Grund nennt, lässt sich daraus ableiten welche Art von Personenkontrolle erfolgt.

Die anlassbezogene Personenkontrolle


Die anlassbezogene Personenkontrolle kann aufgrund zweier rechtlicher Grundsätze durchgeführt werden. Man unterscheidet zwischen einer Personenkontrolle zur Gefahrenabwehr, also aufgrund dem Aufenthalt an Orten mit hoher Kriminalität, und einer Personenkontrolle zur Strafverfolgung, also aufgrund der Aufklärung von Straftaten.

Personenkontrolle zur Gefahrenabwehr

 

Die Personenkontrolle zur Gefahrenabwehr wird auch als präventive Kontrolle bezeichnet. Sie wird durchgeführt um Straftaten zu verhindern und hat das Ziel diese im Vorfeld zu vereiteln. Die Personenkontrolle zur Gefahrenabwehr kann bei Personen durchgeführt werden, die sich an sogenannten Gefahrenzonen aufhalten.

 

Die rechtliche Grundlage der Personenkontrolle zur Gefahrenabwehr sowie die Definition der Gefahrenzonen ist in dem Polizeigesetz des jeweiligen Bundeslandes aufgeführt. Die Gefahrenzonen sind je nach Bundesland unterschiedlich definiert, allerdings lässt sich folgendes grob zusammenfassen:

 

Die Gefahrenzonen sind Orte, die durch eine hohe Kriminalität gekennzeichnet sind oder aufgrund Tatsachen vermutet wird, dass dort Straftaten (Drogenhandel, Diebstahl oder Körperverletzungen) vollzogen werden. An Gefahrenzonen verabreden, durchführen und bereiten Personen demnach Straftaten vor oder es verbergen sich dort Straftäter. Weiterhin befinden sich an Gefahrenzonen Personen, die keinen Aufenthaltstitel besitzen oder Personen, die der Prostitution nachgehen.

 

Orte mit Gefahrenzonen sind demnach unter anderem öffentliche Plätze, öffentliche Veranstaltungen, Rotlichtbezirke oder Ansammlungen wie Demonstrationen, Fußballspiele oder Festivals. An diesen Orten kann man als Passant grundsätzlich von der Polizei einer Personenkontrolle unterzogen werden.

 

Nach der Identitätsfeststellung der kontrollierten Person kann eine Durchsuchung der Person und deren mitgeführten Gegenständen aufgrund der Gefahrenabwehr erfolgen. Mehr Informationen dazu findest du im verlinkten Abschnitt.

 

Die einzelnen Polizeigesetze mit der Definition der Gefahrenzone findest du in unserer Übersicht:

Personenkontrolle zur Strafverfolgung

 

Die Personenkontrolle zur Strafverfolgung wird auch als repressive Kontrolle bezeichnet. Sie hat das ausschließliche Ziel Straftaten nachzugehen sowie zu ahnden und als Folge dessen die Identität von Verdächtigen und Zeugen festzustellen.

 

Wird eine Person einer Straftat verdächtigt, dann kann die Polizei aufgrund §163 Abs. 1 StPO die Identität der Person feststellen. Wenn eine Person einer Straftat nicht verdächtigt wird, aber die Feststellung der Identität zur Aufklärung der Straftat beiträgt, dann kann die Polizei aufgrund §163 Abs. 2 StPO die Identität der Person dennoch feststellen.

 

Anders als bei der Personenkontrolle zur Gefahrenabwehr sind die rechtlichen Grundlagen für die repressive Kontrolle in der bundesweit einheitlichen Strafprozessordnung festgehalten und unterscheiden sich nicht in den einzelnen Bundesländern.

 

Wenn man aufgrund der Strafverfolgung kontrolliert wird, dann muss die Polizei dem Kontrollierten den Grund der Kontrolle mitteilen, also, dass derjenige Beschuldigter einer zugrundeliegenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ist.

 

Nach der Identitätsfeststellung der kontrollierten Person kann eine Durchsuchung der Person und deren mitgeführten Gegenständen aufgrund der Strafverfolgung erfolgen. Mehr Informationen dazu findest du im verlinkten Abschnitt.

Die anlassunabhängige bzw. verdachtsunabhängige Personenkontrolle

 

Die anlassunabhängige Personenkontrolle erfolgt durch die Polizei, wie der Name bereits sagt, ohne einen konkreten Anlass oder Verdacht. Diese Form der Personenkontrolle wird auch als Schleierfahndung bezeichnet. Die anlassunabhängige Personenkontrolle hat das Ziel grenzüberschreitende Kriminalität und Straftaten mit internationalen Bezug zu verhindern. Dabei bezeichnet diese Art der Personenkontrolle lediglich die Kontrolle der Identität und beinhaltet nicht die Durchsuchung der Gegenstände, die so genannte verdachtsunabhängige Durchsuchung der Person.

 

Die verdachtsunabhängige Personenkontrolle wurde rechtlich geschaffen, da, durch den Wegfall der Grenzkontrollen durch das Schengener Abkommen in 1995, die Möglichkeiten internationale Schmuggler, Straftäter und illegale Migranten zu kontrollieren im Grunde nicht mehr rechtlich möglich war. 

 

Die anlassunabhängige Personenkontrolle kann an Personen durchgeführt werden, die sich in der Nähe von Grenzen bis zu einem Umkreis von 30 Kilometern, als auch an Flughäfen, Bahnhöfen und Busterminals sowie Verkehrswegen des internationalen Verkehrs wie etwa Autobahnen oder Zügen aufhalten.

 

Diese Kontrollmöglichkeit wird in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen durchgeführt. In Berlin, Bremen sowie Nordrhein-Westfalen besteht die Möglichkeit der verdachtsunabhängigen Personenkontrolle durch die Landespolizei nicht.

Die Pflichten während einer Personenkontrolle

Du hast nun also das große Glück und wirst von der Polizei im Rahmen der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung von der Polizei kontrolliert – herzlichen Glückwunsch!

 

Doch was sind nun deine Pflichten während einer Personenkontrolle und wobei musst du mitwirken bzw. was musst aussagen? Anders gesagt – was darf die Polizei von dir während einer Personenkontrolle erwarten und was darf sie dich fragen?

 

Grundsätzlich musst du bei einer Personenkontrolle nur bei der Feststellung deiner Identität mitwirken. Das bedeutet, dass du der Polizei wahrheitsgemäß deinen Vor– und Nachnamen, dein Geburtsdatum und deinen Geburtsort sowie deinen aktuellen Wohnort bzw. Adresse mitteilen musst. Alternativ kannst du der Polizei auch ein Dokument geben, das deine Identität ausweist, also deinen Personalausweis oder deinen Reisepass. Das war es schon – mehr musst du bei einer Personenkontrolle nicht tun.

 

Auf weitere Fragen der Polizei musst du nicht eingehen. Häufig werden Fragen gestellt wie “Wo kommen Sie her” oder “Wo gehen Sie hin”. Außerdem versucht die Polizei häufig beiläufig weitere Informationen von dir zu erhalten – vergiss nicht, dass alles was du sagst gegen dich verwendet werden kann und du dich selber belasten kannst. Alles was du nicht sagst, kann daher auch nicht gegen dich verwendet werden. Wie man im Volksmund so schön sagt: Reden Silber und Schweigen Gold.

Verweigerung der Identitätsfeststellung

 

Was passiert nun allerdings, wenn du dich weigerst deine Identität durch die Polizei feststellen zu lassen?

 

Wenn du die Identitätsfeststellung verweigerst und keine mündliche Angabe machst bzw. deinen Personalausweis nicht zeigst, dann kann die Polizei dich daraufhin durchsuchen, um deine Identität festzustellen. 

 

Sollte diese Maßnahme deine Identität nicht feststellen, dann darf die Polizei dich auf die Wache nehmen, dich dort bis zum Folgetag festhalten (sogar länger, wenn eine richterliche Anordnung vorhanden ist) und dort erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Identitätsfeststellung durchführen. Dazu zählt unter anderem das Erfassen und Nehmen von Fingerabdrücken oder die Anfertigung von Bildaufnahmen der Person.

Mitführpflicht eines Personalausweises

 

Ein weiterer Mythos, der in der Gesellschaft vorherrscht, ist, dass man immer einen Personalausweis mit sich führen muss. Das ist falsch und stimmt so nicht, da die Ausweispflicht lediglich besagt, dass man einen Ausweis besitzen muss, nicht mit sich führen muss. Daher reicht es aus, wenn du deine Identität mündlich ausweisen kannst, weil diese Daten anschließend von der Polizei überprüft werden. Die einzige Ausnahme: wenn du dich in Bahnhöfen, Flughäfen oder Regierungsgebäuden aufhältst, dann musst du einen Personalausweis dabei haben.

Darf mich die Polizei durchsuchen?

Ja, die Polizei darf dich grundsätzlich durchsuchen, wenn die Gründe der Durchsuchung durch die rechtliche Grundlage der Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder der verdachtsunabhängige Durchsuchung zu begründen ist.

 

Ohne einen konkreten Grund oder aufgrund Willkür kann und wird die Polizei dich allerdings nicht durchsuchen – sie ist immer verpflichtet dir den genauen Grund zu nennen und darauf darfst du auch in der Kontrolle bestehen. Dementsprechend wird die Polizei auch immer einen Grund finden, weshalb sie dich im Zweifel durchsuchen kann und wird.

 

In einer Durchsuchung darf die Polizei dich unter– und durchsuchen, dich abtasten und deine Gegenstände wie z.B. Taschen oder Koffer durchsuchen. Aufgrund § 81d StPo bzw. dem entsprechenden Paragraphen zur Durchsuchung von Personen des Polizeigesetzes des Bundeslandes dürfen Durchsuchungen von Personen nur von Beamten des gleichen Geschlechts durchgeführt werden (darauf kannst du bestehen – dann werden im Zweifel weitere Kolleg:innen hinzugezogen). Diese Regel hat eine Ausnahme und zwar, wenn Leib und Leben gefährdet sind, was in einer normalen Personenkontrolle normalerweise nicht vorkommt.

 

Die genauen Voraussetzungen einer Durchsuchung von Personen und Sachen sind im Polizeigesetz des jeweiligen Bundeslandes aufgeführt.

Die Gesetze findest du in unserer Übersicht:

Die Arten von Durchsuchungen

 

Es gibt verschiedene Arten von Durchsuchungen und dadurch Begründungen der Durchsuchung, die unterschiedliche rechtliche Grundlagen haben. Ähnlich wie bei der Identitätsfeststellung kann die Durchsuchung auch aufgrund der Gefahrenabwehr oder dem Straftatverdacht erfolgen. Es gibt noch zwei weitere Fälle, die du im Folgenden erfährst.

Durchsuchung aufgrund der Gefahrenabwehr

 

Die Voraussetzungen zur Durchsuchung einer Person aufgrund der Gefahrenabwehr ist in dem Polizeigesetz des jeweiligen Bundeslandes festgehalten. Dadurch sind die Voraussetzungen in jedem Bundesland unterschiedlich, allerdings lässt sich folgendes grob zusammenfassen:

 

Wenn die Polizei die Annahme hat, dass sie bei einer Person Gegenstände findet, die sie sicherstellen kann, dann kann sie die Person durchsuchen. Weiterhin kann eine Person aufgrund der Gefahrenabwehr durchsucht werden, wenn sie sich an den vorher definierten Gefahrenzonen (Kriminalitätsbelastete Orte bzw. Orte, an denen häufig Straftaten durchgeführt werden) aufhält.

 

Wenn du außerdem nicht mehr bei freiem Willen bist (z.B. durch einen Rausch oder in einem hilflosen Zustand), darf die Polizei dich auch durchsuchen.

Durchsuchung aufgrund der Strafverfolgung

 

Die Durchsuchung einer Person aufgrund der Strafverfolgung ist nur dann erlaubt, wenn die Person sich einer Straftat verdächtig gemacht hat. Um die Durchsuchung aufgrund der Grundlage der Strafverfolgung zu legitimieren, müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die Person eine Straftat begangen hat (z.B. durch Aussagen von Zeugen oder Beobachtung der Polizei). 

 

Weiterhin muss für die Polizei feststehen, dass durch die Durchsuchung Beweismittel aufgefunden werden, die den Anfangsverdacht unterstützen (Verdacht auf Drogenbesitz oder Diebstahl und anschließend Besitz von Diebesgut oder Drogen). Die rechtliche Grundlage zur Durchsuchung aufgrund der Strafverfolgung ist in § 102 StPO geregelt.

Durchsuchung aufgrund freiwillliger Zustimmung

 

Wenn die Polizei ankündigt dich durchsuchen zu wollen und sie dir aber vorher keinen Grund für die Kontrolle bzw. der Durchsuchung genannt hat, dann handelt es sich hierbei um eine freiwillige Durchsuchung. 

 

Wenn du dieser Maßnahme nicht klar und deutlich widersprichst (“Nein, ich bin nicht einverstanden mit der Durchsuchung und stimme dieser nicht zu”), dann wird das als Zustimmung gewertet und du kannst durchsucht werden. Ein Schweigen wird in diesem Fall auch als Zustimmung gewertet. Die wenigsten Personen wissen, dass sie grundsätzlich widersprechen können und sollen, da die Aussage der Polizei wie ein Befehl lautet und nicht wie etwas, dem man widersprechen könnte. 

 

Sollte die Polizei dich dennoch durchsuchen, dann wehre dich nicht gegen diese Maßnahme, da das aufgrund § 113 StGB als Widerstand gegen Vollzugsbeamte zu werten ist und strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

Durchsuchung zur Identitätsfeststellung

 

Die Durchsuchung zur Identitätsfeststellung wird durchgeführt wenn die kontrollierte Person sich nicht mündlich oder physisch ausweisen kann oder will und die Polizei die Annahme hat, dass diejenige Person ein solches Dokument mit sich führt. Diese Art der Durchsuchung hat den Zweck ein Dokument sicherzustellen, dass die Identität der kontrollierten Person ausweist, da die kontrollierte Person sich dazu weigert.

Häufig gestellte Fragen zur Personenkontrolle

Wann muss man sich vor der Polizei ausziehen?

 

Die Polizei darf verlangen, dass du dich im Zuge einer Durchsuchung aufgrund der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr entkleidest, wenn sie der Annahme ist, dass du im Intimbereich Gegenstände versteckt hast, die sie beschlagnahmen darf. Dabei muss aber auch die Würde des Menschen beachtet und das Anstandsgefühl gewahrt werden. Daher kannst du darum bitten, dass du dich nicht auf der offenen Straße ausziehen musst, sondern in einem vor der Öffentlichkeit geschütztem Ort.

Darf die Polizei mein Handy beschlagnahmen?

 

Zuerst einmal darf ein Handy nur mit richterlichem Beschluss oder bei Gefahr in Verzug bzw. der Verdunkelungsgefahr entnommen werden. Bei den letzteren Punkten gilt zuerst zu prüfen, ob überhaupt noch ein Schaden in der Zukunft droht, Beweise vernichtet oder Zeugen beeinflusst werden. Hierbei wird geprüft ob die Tat noch aktuell ist oder bereits abgeschlossen ist – je nachdem wie die Beamten diese Situation bewerten, kann das Handy als Folge beschlagnahmt werden.

 

Wenn keine der vorherigen genannten Punkte zutreffen, dann kannst du der Polizei folgendes sagen: “Ohne konkreten Verdacht und ohne mein Einverständnis dürfen Sie mein Handy nicht beschlagnahmen”.

Darf die Polizei mich zwingen mein Handy zu entsperren?

 

Wenn die Polizei dein Handy beschlagnahmt, dann musst du nicht deinen Pin mitteilen bzw. dein Handy entsperren, da in Deutschland aufgrund der Selbstbelastungsfreiheit niemand verpflichtet ist aktiv an seiner eigenen Überführung mitzuwirken. Dies bezieht sich allerdings nur auf das manuelle Entsperren, also die aktive Handlung einer Person um das Handy zu entsperren. 

 

Die Rechtslage ist für die anderen Entsperrmethoden nicht eindeutig und unsicher. Anders als das aktive Entsperren durch einen Sperrcode, kann die Polizei theoretisch das Handy entsperren, indem es den Finger der Person auf das Handy legt oder das Handy auf Gesichtshöhe hält, um es per Touch-ID, Iris-Scan oder Face-ID zu entsperren.

 

Das ist dadurch gerechtfertigt, da bei dieser Maßnahme keine aktive Mitarbeit bzw. aktive Selbstbelastung vom Beschuldigten erwartet wird und es sich daher um passive Mitarbeit handelt – vergleichbar mit der Situation indem aufgrund erkennungsdienstlicher Maßnahmen der Fingerabdruck aufgenommen wird. Der Beschuldigten muss in diesem Zusammenhang die Maßnahme nur erdulden und nicht aktiv mitwirken.

Darf die Polizei meine Körperöffnungen durchsuchen?

 

Es ist rechtlich unklar, ob eine Durchsuchung von Körperöffnungen von Polizisten durchgeführt werden kann, da die Untersuchung von Körperöffnungen zu einer körperlichen Untersuchung nach §81a StPO zählen kann. 

 

In diesem Fall muss diese Untersuchung ein Arzt vornehmen und von einem Richter angeordnet werden. Im Zweifel wird die Polizei aber vermutlich auch deine Körperöffnungen untersuchen, wenn sie ausreichend Annahmen dazu hat.

Darf die Polizei mich fotografieren?

 

Die Aufnahme von Lichtbildern erfolgt in der Regel auf der Polizeiwache und zählt zu der Maßnahme der erkennungsdienstlichen Behandlung.  Diese Maßnahme ist im Rahmen der Identitätsfeststellung oder nach einer Festnahme erlaubt.

 

Das Fotografieren mit einer Kamera durch die Polizei während eines Einsatzes ist allerdings nicht zulässig, da das gegen das Persönlichkeitsrecht verstößt und dies in § 201a StGB geregelt ist.

Darf ich die Polizei im Dienst fotografieren bzw. aufnehmen?

 

Ja, Polizisten dürfen gefilmt werden, wenn es zur Beweissicherung dient. Dies bestätigt ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus 2015.

 

Allerdings darf eine reine Video-Aufnahme ohne Ton der Polizei nicht ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden, da das gegen § 22 KunstUrhG verstößt. Eine Ausnahme davon gilt wenn die Aufnahmen ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellen. Bei einem zeitgeschichtlichen Ereignis überwiegt das Interesse der Allgemeinheit dem Interesse des Persönlichkeitsrechts und daher darf die Aufnahme veröffentlicht werden.

 

Videoaufnahmen mit Ton dürften nicht veröffentlicht werden, wenn sie das nicht-öffentlich gesprochene Wort aufnehmen – also wenn dies z.B. von Polizist zu einem anderen Polizist geschieht. Wenn allerdings eine größere Menge das Wort hören kann, dann darf diese veröffentlicht werden, wenn es sich um ein zeitgeschichtes Ereignis handelt.

Was habe ich für Möglichkeiten, wenn ich zu Unrecht kontrolliert wurde?

 

Falls du denkst, dass du ungerecht behandelt worden bist, dann kannst du dir von der Polizei den jeweiligen Namen, die zugehörige Dienststelle und den Namen des Vorgesetzten geben lassen. Häufig steht in anderen Quellen, dass man sich die Dienstnummer geben lassen soll, diese wird allerdings nicht mehr in jedem Bundesland verwendet.

 

Anschließend hast du 3 Monate Zeit um Strafanzeige und Strafantrag zu stellen. Wichtig: Du solltest die Strafanzeige und den Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft und nicht bei der Polizei stellen.

 

Darüber hinaus hast du auch die Möglichkeit in jeder Polizeistelle eine Dienstaufsichtsbeschwerde einzureichen. Die Dienstaufsichtsbeschwerde kann dann anschließend zu einem Disziplinarverfahren führen. 

 

Wenn ein Polizist an einem Disziplinarverfahren oder Strafverfahren beteiligt ist, dann unterliegt er einer Beförderungssperre und kann für die Dauer des Verfahrens nicht weiter im Rang aufsteigen.

 

Solche Strafanträge oder Dienstaufsichtsbeschwerden sind allerdings in der Regel nicht erfolgreich, weil die Anhaltspunkte oder Verdächtigungen, die die Maßnahmen gerechtfertigt haben, subjektiver Natur sind und daher im Ermessen des Polizisten liegen – auch wenn dieser sich getäuscht hat. Weiterhin ist die Polizei meistens in der Mehrzahl und die Aussage eines Polizisten hat mehr Bedeutung als die Aussage eines Kontrollierten bzw. Beschuldigten.

Darf die Polizei den Intimbereich kontrollieren?

 

Im Rahmen einer körperlichen Durchsuchung, die auf Basis einer Straftatverdachts oder der Gefahrenabwehr erfolgt, ist die Kontrolle des Intimbereichs erlaubt.

Darf die Polizei mich auffordern mich auszuziehen?

 

Das darf die Polizei nur, wenn klare Hinweise vorliegen, dass eine Straftat vorliegt oder dies zur Gefahrenabwehr geschieht.

Darf die Polizei mich fragen wo ich hin will?


Sie darf fragen, ja. Aber du musst darauf nicht antworten.

Darf die Polizei mich fragen woher ich komme?

 

Sie darf fragen, ja. Aber du musst darauf nicht antworten.

Darf die Polizei Personen ohne Grund kontrollieren und durchsuchen?

 

Nein, die Polizei darf Personen nicht ohne Grund kontrollieren, allerdings findet sich aufgrund der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung häufig ein Grund eine Kontrolle durchzuführen.

Darf die Polizei verbieten während einer Personenkontrolle zu rauchen?

 

Ja, das darf die Polizei als Maßnahme zur Eigensicherung. Eine brennende Zigarette kann im Zweifel Verletzungen an den Polizisten verursachen. 

Kann ein Drogentest in einer Personenkontrolle erfolgen?

 

Nein, da ein Verdacht auf eine dahingehende Straftat vorliegen muss. Der Konsum von Drogen ist straffrei, problematisch ist nur der Zusammenhang zum Straßenverkehr und das Führen von Verkehrsmittel unter Rauschwirkung von Betäubungsmitteln. Da eine Personenkontrolle zu Fuß erfolgt, besteht kein Zusammenhang zum Straßenverkehr und daher ist ein Drogentest nicht erlaubt.

Darf die Polizei die Öffentlichkeit filmen?

 

Ja, aber nicht überall. Insbesondere auf Demonstrationen und Orten mit hoher Kriminalitätsrate kannst du von der Polizei gefilmt werden.

Darf die Polizei mit einer Bodycam filmen?

 

Bei einer Bodycam muss der Beamte dich vor dem Filmen informieren, dass du ab sofort durch die Bodycam aufgenommen wirst. Nur in Ausnahmefällen darf heimlich aufgenommen werden, bspw. bei Gefahr im Verzug. 

 

Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Vorschriften. So wird beispielsweise in Hessen und Baden-Württemberg die Pre-Recording Funktion genutzt. Diese zeichnet das aktuelle Geschehen grundsätzlich immer mit auf, aber überschreibt es aber alle 60 Sekunden, ohne den Inhalt zu speichern. Erst wenn der Polizist die Aufnahmefunktion aktiviert, wird das aktuelle Geschehen sowie die zuvor 60 Sekunden aufgenommenen Inhalte langfristig gespeichert. Die älteren Kameras zeichnen nur Video auf, die neue Generation hingegen Video und Ton.

 

Der Polizist, der die Bodycam an seiner Uniform montiert hat, besitzt ein gelbes Hinweisschild mit dem Aufdruck “Video und Audio” oder “Polizei Videoüberwachung” auf der Vorder- und Rückseite seiner Uniform.

Darf die Polizei minderjährigen Personen Zigaretten oder Shishatabak wegnehmen?

 

Der ausschließliche Besitz von Tabakwaren unter 18 Jahren ist nicht verboten, der Konsum in der Öffentlichkeit hingegen schon. Wenn du also als Minderjähriger in der Öffentlichkeit bist, dabei rauchst und die Polizei dich erwischt, dann darf sie dir die Zigaretten oder den Shishatabak wegnehmen. Der Grund ist § 10 Abs. 1 JuSchG, der besagt, dass Jugendlichen in der Öffentlichkeit das Rauchen von nikotinhaltigen Produkten (Zigaretten, Shisha, E-Zigaretten) untersagt ist. Die Polizei wird dann aufgrund der Gefahrenabwehr die Zigaretten oder den Shishatabak konfiszieren, damit du ihn nicht in der Öffentlichkeit konsumierst. Streng genommen könnten deine Eltern die konfiszierten Zigaretten bzw. den Tabak wieder abholen.


Die Shisha bzw. Wasserpfeife selber darf die Polizei nicht mitnehmen, da es nicht verboten ist, unabhängig vom Alter, diese zu besitzen. Darüber hinaus kannst du mit einer Shisha auch nikotinfreie Produkte rauchen, deren Konsum nach dem Jugendschutzgesetz nicht verboten ist.

Darf die Polizei minderjährigen Personen Alkohol wegnehmen?

 

Der ausschließliche Besitz von Alkohol als Minderjähriger ist nicht verboten, der Konsum in der Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 1 JuSchG schon. Wenn du also als Minderjähriger in der Öffentlichkeit bist, dabei Alkohol trinkst und dich Polizei dich erwischt, dann darf sie dir den Alkohol wegnehmen. Aufgrund der Gefahrenabwehr wird dir die Polizei daher den Alkohol abnehmen, deine Eltern könnten ihn allerdings auf der Polizeiwache wieder abholen.

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