Eine anlassbezogene Verkehrskontrolle wird durchgeführt, wenn die Polizei ein Fehlverhalten des Fahrers beobachtet wie zum Beispiel einen Geschwindigkeitsverstoß, die Benutzung des Handys am Steuer oder das Überholen von anderen Verkehrsteilnehmern von rechts.
Weiterhin kann die Polizei eine anlassbezogene Verkehrskontrolle durchführen, wenn der Zustand des Fahrzeugs von außen als nicht verkehrssicher zu erkennen ist wie zum Beispiel ein kaputtes Licht, eine fehlende HU-Plakette (TÜV) oder abgefahrene Reifen.
Darüber hinaus reicht es für die Durchführung einer anlassbezogenen Verkehrskontrolle aus, wenn die Polizei einen hinreichenden Verdacht hat, dass der Fahrer verkehrsuntüchtig ist, weil Auffälligkeiten wie Fahren von Schlangenlinien beobachtet wurden.
Die anlassbezogene Verkehrskontrolle kann von uniformierten Polizisten aber auch von Polizisten in Zivil durchgeführt werden. Da die anlassbezogene Verkehrskontrolle unter anderem zu der Verfolgung von Straftaten dient, hat die Zivilpolizei den Zweck nicht vom mutmaßlichen Täter im Vorfeld erkannt zu werden.
Wenn sich im Laufe der Verkehrskontrolle herausstellt, dass der Verdacht unbegründet war oder doch keine technischen Probleme mit dem Fahrzeug vorliegen, war die Durchführung der Verkehrskontrolle dennoch legitim, da die Polizei einem derartigen Verdacht nachgehen muss.